Freistellung der Reisenden von Steuern: (
http://www.duana.ad)
Agrarprodukte
» Kaffee 1.000 g Kaffee oder 4500 g Extrakt
» Tee 200 g Tee oder 80 g Extrakt
» Alkohol (*)
1,5 l Likör von mehr als 22 Grad
oder 3 l Likör oder Aperitifgetränke bis zu 22 Grad oder Schaumweine
5 l Tafelwein
» Rauchwaren (*)
300 Zigaretten
oder 150 Zigarillos (von weniger als 3 g pro Stück)
oder 75 Zigarren (von mehr als 3 g pro Stück)
oder 400 g Rauchtabak
Andere Agrarprodukte
» Personen bis zu 15 Jahren: im Gegenwert von 90 EUR
» Für einen Gegenwert bis zu 175 EUR - und nicht mehr als:
2,5 kg Milchpulver
3 kg Kondensmilch
6 kg Frischmilch
1 kg Butter
4 kg Käse
5 kg Zucker und Süßwaren
5 kg Fleisch
Industrieprodukte
» Parfums
75 ml Parfum
» 375 ml Eau de Toilette
Andere Industrieprodukte
Bis zu einem Gegenwert von 525 EUR
Personen bis zu 15 Jahren: bis zu einem Gegenwert von 270 EUR
Höchstmengen und Beträge pro Person
(*) Personen bis zu 17 Jahren sind bei diesen Produkten freigestellt.
Wenn Sie die angegebenen Mengen nicht überschreiten und insofern die Waren zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind, müssen Sie diese Waren an den Grenzen innerhalb der EU nicht deklarieren. Achtung: die erlaubten Mengen und Werte können je nach Alter variieren.
Die zugelassenen Mengen bei Alkoholgetränken, Rauchwaren, Kaffee, Tee, Parfums und Eau de Toilette sind begrenzt und deren Wert wird nicht berücksichtigt. Die erlaubten Mengen bei Milch, Butter, Käse, Zucker oder Süßwaren und Fleisch sind begrenzt und deren Wert wird jedoch berücksichtigt. Bei allen anderen Waren dagegen - bei Agrarprodukten (Lebensmittel, Getränke und Rauchwaren) oder Industrieprodukten (nicht-Lebensmittel) - bezieht sich die Begrenzung nur auf deren Wert.
An der Grenze müssen Sie alle Produkte deklarieren, die die außergewöhnlichen Freigrenzen überschreiten: Sie können die Freistellungen im Wert nicht kumulieren, weder zwischen Reisenden untereinander noch zwischen Agrar- und Industrieprodukten, wenn Sie ein Produkt mitnehmen, dessen Wert die betreffende individuelle Freigrenze überschreitet.
Holen Sie vor Überschreiten der Grenze beim Zoll der Europäischen Gemeinschaft ausführliche Informationen über die besonderen Begrenzungen ein, die möglicherweise gelten, insbesondere bei Produkten tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Lebendtieren, vom Ausstreben bedrohten Arten, Arzneimitteln, Waffen und Munition, Kunstgegenständen und Museumsstücken, Devisen, Gold und Zahlmitteln.
ACHTUNG!: Sie dürfen nicht mehr als anderthalb Stangen Zigaretten (Tabak) pro Person ausführen. Die Zollbeamten sind daher ermächtigt, die Waren zu beschlagnahmen und eine Zollstrafe zu verhängen, die dem Wert der beschlagnahmten Stange(n) entspricht, wenn der Betrag gleich oder geringer ist als 250.000 Peseten (1.502 EUR) ist.
Wenn der Wert der Waren (Tabak) die Summe von 250.000 Peseten (1.502 EUR) überschreitet, setzt sich die auferlegte Zollstrafe aus dem Warenwert plus der Beschlagnahme der Waren, wie auch der dazu gehörenden Geräte und Transportmittel zusammen.
Verbotener Handel mit Rauchwaren ist übrigens ein Vergehen, das in Andorra strafrechtlich verfolgt wird. Dies bedeutet, dass Personen, die eine Warenmenge ausführen, deren Betrag gleich oder größer ist als 1.000.000 Peseten (6.010 EUR), zu einer Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 5.000.000 Peseten (30.050 EUR) verurteilt werden können.